News für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2019:
- Entbürokratisierung III Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
- Weihnachtsgeld für beherrschende GmbH-Gesellschafter Weihnachtsgeld rechtzeitig vereinbaren
- Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember Stichtag 10.1.2020
- Jahresabschluss 2019 Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
- Grenzüberschreitende Steuergestaltungen Referentenentwurf für Mitteilungspflichten
- Was zum 31.12.2019 vernichtet werden kann Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren.
- Verlustbescheinigungen bei mehreren Wertpapierdepots Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind.

Winterdienst: Nicht für Minijobber
Der Fall
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Mini-Jobber mit dem Winterdienst. Eine Wohnungseigentümerin klagte dagegen und wurde vom Amtsgericht Kirchhain bestätigt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt/Main unterlag die Eigentümergemeinschaft.
Das Urteil
Das LG Frankfurt/Main sah die Beauftragung von Mini-Jobbern mit dem Winterdienst im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Hausverwaltung. Begründung: Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sei nicht gewährleistet. Denn die beauftragten Mini-Jobber sind jeder für sich selbst gegenüber den Eigentümern verantwortlich. Hingegen würde nach Auffassung des Gerichts bei einem gewerblichen Unternehmen eine ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet sein. Denn der Unternehmensinhaber sei allein verantwortlich (Beschluss vom 15.3.2018, Az.: 2-13 S 184/16).
Stand: 27. November 2019